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Die 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform hat insbesondere Änderungen bei der Berücksichtigung von Betriebsvermögen gebracht. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind danach im Vergleich zum alten Recht zwar mit höheren (gemeinen) Werten anzusetzen; durch weitreichende Verschonungsregelungen kann aber erreicht werden, dass Betriebsvermögen im Erb- oder Schenkungsfall (nahezu) vollständig steuerfrei bleibt. Die Steuerbefreiung (wahlweise in Höhe von 85 % oder 100 %) ist allerdings u. a. davon abhängig, dass bestimmte Behaltensfristen eingehalten werden. Die Steuerbefreiung fällt insbesondere dann rückwirkend weg, wenn das Einzelunternehmen, der Anteil am Personenunternehmen oder an einer Kapitalgesellschaft (bei über 25 % Beteiligung) innerhalb von 5 Jahren, bei vollständiger Steuerbefreiung innerhalb von 7 Jahren, aufgegeben bzw. veräußert wird.[1]
Gegen die Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen gegenüber sonstigem (Privat-)Vermögen ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig. Darin soll die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaftsteuerrechts und der damit zusammenhängenden Gestaltungsmöglichkeiten geprüft werden.[2] Es muss damit gerechnet werden, dass das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt wird. Das könnte zur Folge haben, dass insbesondere die Begünstigungsregelungen für das Betriebsvermögen wieder eingeschränkt bzw. abgeschafft werden müssen. In diesem Fall würden die derzeitigen Regelungen nur noch für eine begrenzte Zeit gelten. Vor diesem Hintergrund ist ggf. zu prüfen, ob im Zusammenhang mit Nachfolgeplanungen bestimmte Optionen ausgeübt werden sollen.
Im Folgenden soll beispielhaft verdeutlicht werden, wie sich die unterschiedlichen Besteuerungsregelungen auswirken können.
Beispiel:
V besitzt ein privates Grundstück (anzusetzender Wert: 400.000 €) und Barvermögen in Höhe von 1.000.000 €.
V hat eine Tochter T, die Nachfolgerin bzw. Erbin werden soll. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ergibt sich wie folgt:
Schenkung/Nachlass Wert Erwerb
Grundstück 400.000 €
Barvermögen 1.000.000 € 1.400.000 €
Persönlicher Freibetrag T (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb 1.000.000 €
Erbschaft-/Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %) 190.000 €
Variante:
V gründet zu Lebzeiten eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, in die er sein gesamtes Barvermögen von 1.000.000 € einbringt. Die GmbH & Co. KG legt das Geld auf einem Festgeldkonto an. Die Verwaltung des Barvermögens ist die ausschließliche Tätigkeit dieser Gesellschaft.
Schenkung/Nachlass Wert Erwerb
Grundstück 400.000 € 400.000 €
Betriebsvermögen 1.000.000 € [3]
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 850.000 €
150.000 €
Abzugsbetrag[4] ./. 150.000 € 0 €
400.000 €
Freibetrag ./. 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb 0 €
Erbschaft-/Schenkungsteuer 0 €
Wie das Beispiel zeigt, können sich deutliche Vorteile ergeben. Zu beachten ist aber, dass das eingebrachte Barvermögen je nach Steuerbefreiung für einen Zeitraum von 5 bzw. 7 Jahren nach der Schenkung bzw. Erbschaft in der Gesellschaft "gebunden" ist; innerhalb dieser Behaltensfrist dürfen Entnahmen nur in Höhe der Gewinne und darüber hinaus nur bis zu einem Betrag von insgesamt 150.000 Euro vorgenommen werden.[5] Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass bei Einbringung von Kapital in ein gewerbliches Unternehmen wie in der Beispielsvariante die Zinseinnahmen der Gewerbesteuer unterliegen. Die Vorteilhaftigkeit dieser Gestaltung ist daher – auch im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten – im Einzelfall genau zu prüfen.
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