Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Verlag Dr. Otto Schmidt
Autor: Guido Aßhoff, LL.M.
Erscheinungsdatum: 2014
Quelle: Der IT-Rechts-Berater, Jahrgang 2014
Seitenangabe: 185-186
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Die Rechtsprechung des BGH hat sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Frage der Haftung von Plattformbetreibern bei der Verletzung von Marken- und Wettbewerbsverstößen auseinandergesetzt. Auch der EuGH hat zuletzt in der Entscheidung L'Oréal/eBay (EuGH, Urt. v. 12.7.2011 - Rs. C-324/09, CR 2011, 597 = ITRB 2011, 198) zur Frage der Haftungsprivilegierung von Hostprovidern Stellung genommen und diese grundsätzlich auch für Unterlassungsansprüche bejaht, was für das KG Anlass war, die Rechtsprechung des BGH zu Frage der Haftungsprivilegierung des § 10 TMG im Bereich der Unterlassungsansprüche erneut auf den Prüfstand zu stellen (KG, Urt. v. 16.4.2013 - 5 U 63/12, CR 2014, 333 = ITRB 2014, 6).
Das Grundproblem besteht darin, dass der verletzende Content in der Regel durch den jeweiligen User der Plattform online gestellt wird und eine zu weitreichende Haftung des Hostproviders dazu führen würde, dass dieser in seiner wirtschaftlich zulässigen Betätigung eingeschränkt würde. Auf der anderen Seite hat ein Hostprovider ein eigenes Interesse daran, dass eine Vielzahl von Waren/Dienstleistungen auf einer Plattform angeboten wird und dass diese Angebote auch auffindbar sind.
DE, Frechen
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