Vortrag, Deutsch, 29 Seiten, Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Autor: Wolfgang Baumann
Erscheinungsdatum: 07.03.2008
Quelle: Vortrag im Rahmen der 10. Speyerer Planungsrechtstage und Speyerer Luftverkehrsrechtstag
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Spätestens seit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833) - Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz – wissen wir, dass der Begriff Infrastruktur rechtlich sämtliche Projekte erfasst, die nach dem dort genannten Vorschriften planfestgestellt werden. Das sind
Die nach dem Energiewirtschaftsgesetz - §§ 43 ff. – planfeststellungsbedürftigen Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (größer 300 mm) sind so atypisch, dass sie hier nur erwähnt werden sollen. Dafür könnte man die in einem Planfeststellungsverfahren gem. §§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (in der zuletzt bekannt gemachten Fassung vom 8. August 1990) zuzulassenden Betriebsanlagen von Straßenbahnen und O-Bussen sowie die nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen, wie Bergbahnen in ihrer mit den allgemeinen Schienenwegen vergleichbaren flächenhaften Erstreckung und ihren ähnlichen Auswirkungen auf ihre Umgebung in dem Begriff Infrastruktur mit einbeziehen. Punktanlagen, wie planfestzustellende Wasserkraftwerke, sind nicht erfasst.
Infrastrukturplanungen haben unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf ihre jeweilige Umgebung und zwar sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht. In diesem Vortrag geht es um mittelbare Auswirkungen, also nicht um die unmittelbare Inanspruchnahme von Grundstücken.
Positiv kann sich vor allem die infolge eines Infrastrukturprojekts, beispielsweise einer Autobahn oder Bundesstraße, verbesserte Anbindung und Erschließung der angrenzenden Ortschaften auswirken, insbesondere dann, wenn hierdurch eine schnellere Erreichbarkeit einer Agglomeration im Nahbereich hergestellt wird. Speziell dann, wenn einer solchen Attraktivitätssteigerung keine negativen Auswirkungen wie erhöhte Lärmund Schadstoffbelastung gegenüberstehen, das fragliche Grundstück also lediglich von der verbesserten Infrastruktur profitieren, präsentiert sich das Infrastrukturprojekt für diese Grundstücke als positiv wertbildender Faktor.
Problematisch wird es aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer allerdings regelmäßig dann, wenn die durch eine verbesserte Anbindung des jeweiligen Grundstücks bewirkte Attraktivitätssteigerung durch die gleichzeitig infolge der Planung eintretenden Nachteile aufgezehrt oder gar in eine Attraktivitätsminderung verkehrt wird, die ihren spürbaren Ausdruck in erheblichen Wertverlusten findet. Insbesondere hinsichtlich von Wohngrundstücken sind derartige Nachteile neben Luftbelastungen die negativen Effekte von Lärm auf die Wohnqualität mit den Folgen, die die Lärmwirkungsforschung dokumentiert hat.1 Allerdings sind diese Umwelteinwirkungen zunächst nur die auralen und olfaktorischen Wahrnehmungen, die freilich regelmäßig den Schwerpunkt juristischer Auseinandersetzungen rund um die Zulassung von Infrastrukturvorhaben bilden. Eng hiermit verbunden sind darüber hinaus aber die Auswirkungen der Planung und Realisierung solcher Infrastrukturprojekte auf den Wert der Grundstücke in der Nachbarschaft; Diese sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.
Hierbei soll zunächst aufgezeigt werden, ob und wie Infrastrukturmaßnahmen die Grundstückssituation in der Nachbarschaft in Bezug auf deren Verkehrs- und Bodenwert beeinflussen (I.). Im Anschluss soll diskutiert werden, wie negative Auswirkungen in Form einer allgemeinen Grundstücksentwertung nach geltender Rechtslage behandelt werden (II.). Den Schwerpunkt der Ausführungen bildet die Analyse der Behandlung so genannter konkreter Planungsschäden. Diese sollen hinsichtlich ihres Ausmaßes und ihrer Auswirkungen untersucht und verfassungsrechtlich bewertet werden (III.).
DE, Würzburg
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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