Wartezeiten sind keine Arbeitszeiten
Wartezeiten sind keine Arbeitszeiten

Wartezeiten sind keine Arbeitszeiten

Neue Arbeitszeitregelungen im Straßentransportwesen

Beitrag, Deutsch, Berliner Verlag GmbH & Co. KG

Autor: Andreas Dittmann

Erscheinungsdatum: 17.02.2007

Quelle: Berliner Zeitung


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Neue Arbeitszeitregelungen im Straßentransportwesen

Wartezeiten sind keine Arbeitszeiten

von Andreas Dittmann

Nach mehr als einjähriger Versprägung hat der Bundesgesetzgeber nur auch die von der Europäischen Union per Richtlinie vorgegebene EU-Fahrpersonalrichtlinie umgesetzt und das Arbeitszeitgesetz um § 21 a erweitert. Bislang ergaben sich die Arbeitszeitvorschriften für das Fahrpersonal aus dem Bundesmanteltarifvertrag für den gewerblichen Güter- und Möbelfernverkehr). Demnach galt eine monatliche Höchstarbeitszeitgrenze von 244 Stunden galt.

Von dieser Regelungen sind Fahrer und Beifahrer von Fahrzeugen zum Gütertransport mit Fahrzeugen von mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie zur Personenbeförderung in Bussen mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Davon ausgenommen sind Personenbeförderungen im Linienverkehr im Umkreis von 50 km sowie Fahrzeuge der Feuerwehr, Rettungs- und Streitkräfte. Noch nicht erfasst werden zunächst selbstfahrende Selbständige und leitende Angestellte, welche jedoch ab dem 23.03.2009 unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Mit der Umsetzung des Fahrpersonalrichtlinie in deutsches Recht ist nunmehr eine wöchentliche Höchstarbeitszeitgrenze eingeführt worden. Zulässig sind wöchentlich maximal durchschnittlich 48 Stunden. In der Spitze können es auch 60 Stunden wöchentlich sein, wenn sich aus dem Referenzzeitraum von vier Monaten oder 16 Wochen wieder ein durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden ergibt. Die tägliche Arbeitszeit entspricht den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben von durchschnittlich 8 und in Spitzen höchstens 10 Stunden, die aber unter den kürzeren Referenzzeiträumen wieder auf das durchschnittliche Maß abgebaut werden müssen. In Abweichung zur normalen Regelung ist ein Werktag im Straßentransportwesen der 24.Stunden Zeitraum ab Arbeitsaufnahme.

Als Arbeitszeiten werden Lenkzeiten sowie die Zeiten der aktiven Überwachung des Be- und Entladevorgangs angesehen, ebenso wie Zeiten der Ein- oder Ausstiegshilfen oder der Reinigung.
Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass die Norm bestimmte Zeiten nicht den Arbeitszeiten zurechnet, sondern ausdrücklich ausnimmt. Nicht zur Arbeitszeit zählt diejenige Zeit, während er als Beifahrer nicht selbst fährt oder sich in der Schlafkabine aufhält, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufhalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen und ferner die Zeit, während derer er sich bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen. Voraussetzung für die Nichtanrechnung ist, dass der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist.
Das Gesetz enthält für Fahrer und Beifahrer eine eigene Aufzeichnungspflicht. Im Gegensatz zur bisherigen Verpflichtung des Arbeitgebers, muss für Fahrpersonal künftig die gesamte Arbeitszeit dokumentiert werden. Diese Aufgabe braucht der Arbeitgeber nicht persönlich zu erfüllen, er kann sie an seine Arbeitnehmer delegieren, indem er zur Selbstaufschreibung anweist oder technische Hilfsmittel in die Fahrzeuge einbauen.
Der Autor ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in der Kanzlei Dittmann & Kahlau in Berlin - Mitte

Andreas Dittmann

DE, Berlin

Dittmann & Kahlau Rechtsanwälte

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