Tagesordnung der Betriebsratssitzung
Tagesordnung der Betriebsratssitzung

Tagesordnung der Betriebsratssitzung

Änderungen der Agenda können bei der Versammlung nur einstimmig erfolgen

Beitrag, Deutsch, Berliner Verlag GmbH & Co. KG

Autor: Andreas Dittmann

Erscheinungsdatum: 06.01.2007

Quelle: Berliner Zeitung


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Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung bekannt sein
Änderungen können nur einstimmig erfolgen

von Andreas Dittmann

Der Betriebsrat ist ein innerbetriebliches Gremium. Sein Handeln hat sich an den im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankerten Grundregeln zu orientieren. Das gilt nicht nur für den Inhalt seiner Entscheidungen im Rahmen der ihm gegebenen Kompetenzen, sondern auch für die Herbeiführung dieser Entscheidungen. Die Beschlussfassungen in den Betriebsratssitzungen hat festen Regeln zu folgen. Fehler, die vom Betriebsrat in echten Mitbestimmungsangelegenheiten gefasste Beschlüsse unwirksam machen, haben erhebliche Auswirkungen. Denn soweit sich ein Arbeitnehmer auf einen unwirksamen Beschluss des Betriebsrates bezieht und einen individuellen Anspruch durchzusetzen möchte, kann er damit nicht vor Gericht durchdringen, sofern sich der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit des Beschlusses beruft. Denn „handwerkliche“ Fehler des Betriebsrates gehen grundsätzlich zu Lasten der Arbeitnehmer, sofern der Arbeitgeber nicht den falschen Beschluss bedingt hat. Der Arbeitgeber hat jederzeit das Recht, jeden Beschluss des Betriebsrates auf seine Wirksamkeit überprüfen zu lassen.

Schon bei der Einladung zu einer Betriebsratssitzung kann dies nur durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter erfolgen. Gleichzeitig muss gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG jedem Betriebsratsmitglieder die Tagesordnung mitgeteilt werden. Das gilt selbstverständlich auch für geladene Ersatzmitglieder. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist die Einhaltung dieser Vorschrift unverzichtbare Voraussetzung für die Wirksamkeit jedes in dieser Sitzung gefassten Beschlusses.

Entsteht vor oder während der Sitzung die Notwendigkeit, über einen nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt zu beschließen, kann dies dennoch geschehen. Dafür muss der Betriebsrat den Mangel der ursprünglichen Tagesordnung durch eine Ergänzung heilen. Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung kann nur erfolgen, wenn der Betriebsrat vollständig versammelt ist und er einstimmig sein Einverständnis, die angestrebte Änderung in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen, erklärt. Das BAG hat als absolute Voraussetzung für eine solche Ergänzung der Tagesordnung die Vollzähligkeit des Betriebsrates verlangt. Diese restriktive Haltung ist dem Umstand geschuldet, dass nur bei rechtzeitig vor der Betriebsratssitzung mitgeteilter Tagesordnung ein zum Sitzungszeitpunkt verhindertes Mitglied ggf. einem Kollegen seine Auffassung mitteilen kann. Daran ist dieses Mitglied aber gehindert, wenn in der Sitzung eine Änderung der Tagesordnung beschlossen werden könnte. Zudem hat das Betriebsratsmitglied nur bei vorheriger Bekanntgabe der Tagesordnung die Möglichkeit, eine etwaige Unabkömmlichkeit zugunsten der Betriebsratssitzung zu ändern.

Problematisch ist ebenfalls die vorsorgliche Hereinnahme eines Sammeltagsordnungspunktes wie „Verschiedenes“ oder „Sonstiges“. Nach Auffassung des BAG müssen die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angegeben werden. Ein Sammelpunkt kann dem Fehlen einer Tagesordnung gleichkommen und somit jeden darunter gefassten Beschluss unwirksam machen. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift leistet der Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nichts; er unterrichtet die Betriebsratsmitglieder allenfalls davon, dass von der zeitlichen Planung der Sitzung her gesehen noch mit allgemeinen Erörterungen zu rechnen ist bzw. Zeit für weitere Anregungen zur Verfügung steht.

Der Autor ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in der Kanzlei Dittmann & Kahlau in Berlin - Mitte.

Andreas Dittmann

DE, Berlin

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