VI. Fazit:
1. Die Ausfuhr (Anhang I) und die Verbringung (Anhang IV) von kerntechnischen Anlagen, Teilen, Gütern sind nach der Dual-use-VO genehmigungspflichtig.
2. Nicht gelistete Güter unterliegen einem Genehmigungserfordernis nach europäischem Recht, sofern der Vertragspartner des Ausführers in einem bestimmten Empfängerland seinen Sitz hat.
3. Das AWG und die AWV werden weitgehend durch die höherrangige und vorrangige Dual-use-VO verdrängt, mit Ausnahme der in der Außenwirtschaftsverordnung geregelten Catch– all Klausel und der technischen Unterstützung.
4. Nach meinem Verständnis sind aus Art. 8 EU Dual-use-VO keine Gründe zu entnehmen, die den Export einer kerntechnischen Anlage nach China verhindern könnten.
5. Der Bundesregierung steht es frei, im Rahmen der Ermessensausübung außenpolitische Überlegungen stärker als die Ausfuhrfreiheit zu gewichten; dennoch sind objektiv schwerwiegende, das Ermessen gegen Null steuernde Gründe in dem vorliegenden Fall nicht erkennbar, jedenfalls soweit öffentlich bekannt geworden.
6. Das Kriegswaffenkontrollgesetz findet bei dem Export ziviler kerntechnischer Anlagen keine Anwendung. Der Konstruktion einer Strafbarkeit im Falle einer Genehmigung liegt eine fehlgeleitete Interpretation des Begriffs der Waffe nach der Kriegswaffenliste zugrunde. Eine Strafbarkeit ist nicht gegeben.
7. Einer Verletzung des Geistes des Nichtverbreitungsvertrags steht der in Art. 3 Nichtverbreitungsvertrag formulierte zivile Förderzweck des Nichtverbreitungsabkommens entgegen.
8. Und letztlich, in Anlehnung an das vorausgeschickte Geleitwort von Montesquieu: Nicht nur bei der Abfassung, sondern auch bei der Anwendung der Gesetze, insbesondere bei der Erstellung von Expertisen, ist Obacht zu geben!