Erfolgreicher Einstieg in Auslandsmärkte – Teil 2
Erfolgreicher Einstieg in Auslandsmärkte – Teil 2

Erfolgreicher Einstieg in Auslandsmärkte – Teil 2

Beitrag, Deutsch

Autor: Petra Korts, MBA

Herausgeber / Co-Autor: RA/FAStR/MBA/M.I. Tax Sebastian Korts, RA/FAStR/MBA Petra Korts, RA/FAArbR Silke Busch, RA/FAStR/ LLM Wahed T. Barekzai

Erscheinungsdatum: 2005

Quelle: Freizeit & Spiel Juli/August 2005


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Carl Müller möchte mit seiner „Müller Transformatoren AG“ nach Polen expandieren. Einen Grossteil seiner Transformatoren setzt er bereits in Polen/Osteuropa ab. Die Expansion nach Osteueropa mit Hilfe einer Produktionsverlagerung nach Polen liegt deshalb nahe. Der erste Teil der Serie beschäftigte sich bereits mit den Grundüberlegungen einer Verlagerung ins Ausland. Die allgemeinen politischen und rechtlichen Bedingungen in Polen wurden ebenfalls in Teil 1 bereits dargestellt. Carl Müller möchte nun erläutert bekommen, welche Expansionsmöglichkeiten sich unter gesellschaftsrechtlichen/organisatorischen Gesichtspunkten anbieten würden. A. Grundzüge Die Grundzüge des polnischen Gesellschaftsrecht wurden in Teil 1 grob skizziert. Es ähnelt dem deutschen Gesellschaftsrecht und kennt die klassische Unterteilung in Personengesellschaften (Gesellschaft des zivilen Rechts, spólka cywilna; offene Handelsgesellschaft, spólka jwana; Kommanditgesellschaft, spólka komandytowa; etc.) und Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, spólka z organziczon¹ odpowiedzialnoœci¹ und Aktiengesellschaftm, spólka akcyjna). Das polnisch Gesellschaftsrecht vollzieht selbstverständlich auch die rechtssystematische Trennung der beiden Gesellschaftstypen nach. Bei einer Personengesellschaft haften grundsätzlich die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Bei einer Kommanditgesellschaft lässt sich diese Haftung für die Komplementäre auf die Höhe der zu leistenden Einlage beschränken, während der Kommanditist voll haftet. Die GmbH schirmt dagegen die Gesellschafter gegen etwaige Haftungsansprüche vollkommen ab. B. Selbstverständlichkeiten und Besonderheiten des polnischen Gesellschaftrechts Die Nutzung von ausländischen Rechtsformen setzt die Kenntniss der rechtlichen Rahmenbedingungen voraus, denn es muss gewährleistet sein, dass der Eigentümer (Carl Schmitt) vor unliebsamen Überraschungen betreffend des Schicksals/die Geschäfte seiner ausländischen Gesellschaften geschützt wird. Auf der anderen Seite muss den Handelnden „vor Ort“ genug Spielraum gelassen werden und unnötiger (Kommunikations)Aufwand vermieden werden. Carl Schmitt muss also wissen, welche Regelungen zwingend sind und welche durch Vertrag oder Gesellschafterbeschluss geändert werden können. Die polnische Kommanditgesellschaft wird durch die Komplementäre vertreten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind auch nur diese zur Geschäftsführung befugt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Gesellschaft den Kommanditisten ausdrücklich eine Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis erteilt. Allerdings bedarf der Komplementär bei der Eingehung von Geschäften, welche den gewöhnlichen Umfang übersteigen, die Zustimmung der Kommanditisten. Dieses Zustimmungserfordernis kann jedoch durch die Satzung eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die polnische GmbH hat als Organe den Vorstand und die Gesellschafterversammlung. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich. Sind mehrere Vorstände bestellt, so müssen mindestens zwei zusammen oder einer zusammen mit einem Prokuristen handeln. Anders sieht es nur aus, wenn die Gesellschafterversammlung dem jeweiligen Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Gesellschaft und verfügt über die größten Kompetenzen. Einige Kompetenzen kann die Gesellschafterversammlung auf den Vorstand übertragen. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen müssen jedoch die „wesentlichen“ Entscheidung bei der Gesellschafterversammlung verbleiben (z.B. Entlastung des Vorstandes, Entscheidung über Regressansprüche gegenüber dem Vorstand). Die Entscheidung über Erwerb und den Verkauf von Immobilien muss von der Gesellschafterversammlung abgesegnet werden, es kann jedoch im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass dieses Zustimmungserforderniss entfällt. Wie im deutschen Gesellschaftsrecht, sind bei der Beteiligung verschiedener Gesellschaften untereinander bestimmte Bestimmungen zu beachten. Beherrschungsverhältnisse bzw. verbundene

Petra Korts, MBA

DE, Köln

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