Der Arbeitgeber haftet nicht für Diebstähle am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber haftet nicht für Diebstähle am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber haftet nicht für Diebstähle am Arbeitsplatz

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Autor: Melanie Kopp

Herausgeber / Co-Autor: LKS Rechtsanwälte

Erscheinungsdatum: 2016

Quelle: www.lks-rechtsanwaelte.de

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Der Arbeitgeber haftet nicht für Diebstähle am Arbeitsplatz

Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 21.01.2016 für entwendete Wertgegenstände entschieden, welche ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis mit zur Arbeitsstelle gebracht wurden.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war Mitarbeiter eines Krankenhauses. Er schloss Uhren und Schmuck im Wert von etwa 20.000,00 € in seinem Büro in seinem Rollcontainer ein. Wegen seiner hohen Arbeitsbelastung habe er vergessen die Wertsachen wie geplant in sein Bankschließfach zu bringen. Einige Tage danach war die Tür zu seinem Büro aufgeschlossen und der Rollcontainer aufgebrochen. Die Sachen waren entwendet. Die Bürotür ließ sich nur mit einem Generalschlüssel öffnen, den eine andere Mitarbeiterin des Krankenhauses in ihrem Spind aufbewahrte. Der Spind wurde ebenfalls aufgebrochen und der Schlüssel entwendet.

Arbeitgeber habe Diebstahl ermöglicht

Der Kläger forderte nunmehr Schadensersatz von seinem Arbeitgeber, weil dieser den Diebstahl erst ermöglicht habe, da er nicht für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels gesorgt habe.

Schutzpflichten des Arbeitgebers bestehen nur für Gegenstände die einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit haben

Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Herne, wies die Klage ab. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm nahm der Kläger die Klage schließlich zurück. Das Gericht erläuterte zuvor deutlich seine Rechtsauffassung. Schutzpflichten des Arbeitgebers lägen nur vor, wenn der Arbeitnehmer die mitgebrachten Sachen zwingend, zumindest regelmäßig, mit sich führt oder sie unmittelbar oder mittelbar zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Für andere Gegenstände ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers trage dieser keine Obhuts- und Verwahrungspflichten. Dies würde den Arbeitgeber unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken aussetzen.

LAG Hamm, Urteil vom 21.01.2016, 18 Sa 1409/15
 
 
 
 
 

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Melanie Kopp

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