Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
Erscheinungsdatum: 2009
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BSDG
Listenprivileg - öffentlich zugängliche Daten - Einwilligung des Betroffenen - Daten freiberuflich oder gewerblich Tätiger - Adresshandel
Facebook, Studi-VZ oder Myspace scheinen die Daten ihrer Nutzer wenig zu schützen, weshalb diese sozialen Netzwerke in den letzten Wochen häufiger in der Kritik standen. Anmeldungen bei Online-Plattformen machen die Daten des Nutzers auch für andere sichtbar, gerne auch für Personalchefs, die ihre Bewerber in Situationen wiederfinden, die für den Bewerber allzu oft nur peinlich sein dürften.
Wenn die Betreiber solcher Plattformen ihren Nutzern künftig auch mehr Schutz vor dem Zugriff Fremder bieten wollen, erfüllen die Betreiber damit nur den Wunsch von Datenschützern, die eigenen Daten besser zu kontrollieren. Damit ist aber noch nicht sicher gestellt, dass die Daten der Nutzer auch für andere Zwecke genutzt werden. So knüpfen die meisten sozialen Netze ihre Mitgliedschaft an die Bedingung, dass der Nutzer seine Daten auch für Werbezwecke zur Verfügung stellt.
Mit den Stimmen der Koalition hat der Bundestag jetzt am 03. Juli 2009 das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften verabschiedet, das das bestehende Bundesdatenschutzgesetz in Teilen ändern wird.
Kernstück der Novelle sollte eigentlich die Abschaffung des sogenannten Listenprivilegs sein. Herausgekommen ist ein Kompromiss, mit dem das Gewerbe der kommerziellen Datensammlung zufrieden sein darf.
Was gilt künftig für das Listenprivileg im Hinblick auf Gewinnspiele und Umfragen, das Hinzuspeichern von Daten, die Datenweitergabe, den Adresshandel, die Werbung gegenüber Freiberuflern und gewerblich Tätigen und welche Anforderungen gelten für die Einwilligung des Betroffenen? Diese Fragen will dieser Beitrag kurz, aber umfassend und informativ behandeln.
Philipp Fürst