Rechtsoziologie und Rechtstheorie werden üblicherweise verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen zugeordnet und dadurch getrennt. Die in diesem band zusammengefaßten Studien bejahen diese Differenz, versuchen aber zugleich, sie durch eine soziologische Theorie zu erklären. Ihr Leitgedanke ist, das gesellschaftliche Evolution zur Ausdifferenzierung eines eigenständigen Rechtssystems und damit zu einer relativ autonomen Entscheidungskultur des Rechts geführt hat, die sich in eigenen Theoriebemühungen reflektiert.