(Auszug)
Der Exporteur ist aber gut beraten, im Brasiliengeschäft auch beim Direktexport mit dem nötigen juristischen Rüstzeug gewappnet zu sein. Es gilt eine Reihe von juristischen Klippen zu umschiffen, damit das im Grunde lukrative Geschäft nicht unnötig Schaden leidet. Dabei ist das Augenmerk vor allen Dingen auf einen robusten, vollständigen Kaufvertrag, ein ordnungsgemäßes Abwickeln des Zollverfahrens und eine ausreichende Risikoabsicherung gegen Zahlungs- und Abnahmeschwierigkeiten auf Seiten des Käufers zu richten.
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Die verschuldensunabhängige Produzentenhaftung ist in Brasilien im Vergleich zu Deutschland im Grundsatz ähnlich aber in der Ausgestaltung recht unterschiedlich geregelt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den modernen Verbraucherschutzgesetzen „Codigo de Defesa do consumidor“ (No. 8.078/1990) und „Lei do Repressão a infrações contra os direitos do consumidor“ (No. 8.002/1990). Die Beweislast wird bei ausreichend begründetem Klagevortrag in der Praxis oft zugunsten des Verbrauchers umgekehrt. Der Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch das Produkt verursacht wurden, verjährt erst fünf Jahre nach Kenntnis des Fehlers und der Identität des Verursachers (in Deutschland hingegen träte diese Verjährung schon nach drei Jahren ein). Die unterschiedliche Haftungssystematik gebietet insofern ggf. eine Anpassung des Versicherungsschutzes des Herstellers gegen Produkthaftungsansprüche.