Beitrag, Deutsch, 7 Seiten
Autor: Dr. Stefan Müller
Herausgeber / Co-Autor: Prof. Dr. jur. Gert-Albert Lipke, Präsident des LAG Niedersachsen
Erscheinungsdatum: 2008
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Eine Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Schriftform (§ 623 BGB) zugegangen, wenn ihm lediglich eine Kopie überreicht wird. Etwas anderes gilt dann, wenn er die Möglichkeit hatte, den Inhalt des Kündigungsoriginals zur Kenntnis zu nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt. Ein Handeln unter dem Motto "Nur gucken, nicht anfassen" genügt dem nicht. Dies hat das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 18.04.2007 entschieden. Die Anmerkung setzt sich mit dieser Entscheidung kritisch auseinander.
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