Beitrag, Deutsch, Eine Seite, Haufe Akademie GmbH & Co. KG
Autor: Dietmar Straub
Erscheinungsdatum: 2010
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Der Bundesgerichtshof brachte mit Urteil vom 27.01.2010 (Az. XII ZR 22/07) Klarheit. Der BGH entschied, dass die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennach-forderungen anordnet, auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar ist. Lesen Sie in dem Beitrag von Dietmar Straub, Referent der Haufe Akademie für den Bereich Mietrecht, was dies für das Handling der Abrechnung bei Geschäftsraummietverhältnissen bedeutet.
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