95% steuerfreie Aktienhandelsgewinne bei Verwendung von Holdingkapitalgesellschaften
95% steuerfreie Aktienhandelsgewinne bei Verwendung von Holdingkapitalgesellschaften

95% steuerfreie Aktienhandelsgewinne bei Verwendung von Holdingkapitalgesellschaften

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, altii Fondsportal

Autor: Dr. Thomas Elser

Erscheinungsdatum: 2016

Quelle: altii Fondsportal


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Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem sog. BEPS-Umsetzungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz enthält weitreichende Änderungen im internationalen Steuerrecht, insbesondere um Gestaltungen zur Gewinnverlagerung ins (niedrigbesteuerte) Ausland zu vermeiden. Etwas versteckt ist in diesem Gesetz jedoch auch eine wichtige Änderung für deutsche Kapitalanleger enthalten:

Aktieninvestments werden sowohl im unternehmerischen Bereich als auch im Bereich der vermögenden Privatanleger und Family Offices häufig über Holdingkapitalgesellschaften (regelmäßig in der Rechtsform einer GmbH) getätigt. Dies hat den Vorteil, dass Gewinne auf Ebene der steuerlich vom Anleger abschirmenden GmbH thesauriert und reinvestiert werden können und eine handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung auf Anlegerebene erst bei zukünftiger Ausschüttung aus der „Spardosen“-GmbH erfolgt. Bislang war dies allerdings häufig mit dem Steuerrisiko verbunden, dass die Aktienveräußerungsgewinne auf Ebene der GmbH ungeschmälert mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (kombinierte Steuerbelastung ca. 30%) belastet wurden. Dies lag an einer Vorschrift im deutschen Steuerrecht, wonach Aktienveräußerungsgewinne, die auf GmbH-Ebene eigentlich gemäß § 8b KStG zu 95% steuerbefreit sind, vollumfänglich steuerpflichtig sein konnten, wenn (i) es sich bei der GmbH um ein Finanzunternehmen handelt und (ii) die Aktien mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden (§ 8b Abs. 7 S. 2 KStG). Diese Vorschrift wurde von der Finanzverwaltung und auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit ausgelegt. Insbesondere waren auch ganz normale Holdingkapitalgesellschaften, die in Konzernstrukturen institutioneller Investoren oder als vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften von Privatanlegern errichtet wurden, als Finanzunternehmen qualifiziert worden und damit von der Versagung der Steuerbefreiung bedroht. In Betriebsprüfungen wurde dann häufig über das zweite Tatbestandsmerkmal „Erwerb mit Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges“ diskutiert, was bei konzeptionell vorgenommenen kurzfristigen Aktienhandelsgeschäften meist nur schwer zu widerlegen war.

Mit dem BEPS-Umsetzungsgesetz wird der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ab 2017 nun erfreulicherweise stark eingeschränkt und auf Finanzunternehmen aus dem Bankensektor beschränkt (an dem Finanzunternehmen müssen zu mehr als 50% Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute beteiligt sein). Damit sind die oben beschriebenen GmbHs als Anlagevehikel im Bereich der institutionellen Investoren oder der vermögenden Privatanleger (Family Offices) nicht mehr von der latenten Vollbesteuerung der Aktienveräußerungsgewinne betroffen. Unabhängig von einer Haltedauer oder Beteiligungsquote sind derartige Gewinne auf GmbH-Ebene fortan zu 95% steuerfrei, so dass im Ergebnis nahezu ohne Steuerbelastung reinvestiert werden kann.

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Dr. Thomas Elser

DE, Frankfurt (Main)

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