Zur Identität des strafrechtlichen Zueignungsbegriffes
Zur Identität des strafrechtlichen Zueignungsbegriffes

Zur Identität des strafrechtlichen Zueignungsbegriffes

Eine am Rechtsgut orientierte Betrachtung nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz

Buch, Deutsch, 253 Seiten, Duncker & Humblot Verlag

Autor: Julia Kauffmann

Erscheinungsdatum: 2005

ISBN: 342811793X

Auflage: 1. A.


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Die große Mehrzahl aller in Deutschland begangener Straftaten richtet sich gegen das Eigentum anderer. Der Diebstahl stellte mit fast 3 Mio. registrierten Fällen im Jahr 2004 fast die Hälfte der gesamten polizeilich erfassten Kriminalität. Nicht zuletzt wegen dieser hohen praktischen Relevanz bedarf es strafrechtlicher Tatbestände, die klar konturieren, welche Verhaltensweisen mit Strafe bedroht sind. Um so mehr mag es verwundern, dass die Eigentumsdelikte von einem Schlüsselbegriff dominiert sind, den die Alltagssprache nicht kennt und der in der Fachliteratur nach wie vor ungeklärt ist: dem Begriff der "Zueignung", der durch das 6. StrRG von 1998 neue Brisanz erlangt hat - ist er doch das (neben dem Tatobjekt) einzige verbliebene Tatbestandsmerkmal des § 246 StGB und die immerhin zentrale Figur des § 242 StGB. Die Autorin bemüht sich um eine neue, restriktive Interpretation des Zueignungsbegriffs. Die Untersuchung fußt auf der Erschließung des Rechtsgutes der Eigentumsdelikte. Dabei wird ein grundlegender Perspektivenwechsel vorgeschlagen und das Eigentum als strafrechtliches Schutzgut neu definiert. Die Abhandlung widmet sich der Frage, ob das Merkmal der Zueignung in den §§ 242 und 246 StGB als identisch zu interpretieren ist und welche Konsequenzen sich aus dieser Identität ergäben. Die Entwicklung eines einheitlichen Zueignungsbegriffs, der theoretisch wie praktisch in der Lage ist, den gesamten Bereich der Eigentumsdelikte ohne inneren Bruch abzudecken, bildet den Kernpunkt der Arbeit. Weitere Schwerpunkte liegen bei der Drittzueignung und der Zueignung durch Unterlassen. Die vorliegende Schrift entwirft einen Zueignungsbegriff, der - einheitlich verstanden und angewandt - die Zueignungsdelikte als verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt rehabilitiert, ohne sich selbst ins kriminalpolitische Aus zu katapultieren.

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