Die Annahme von Geld durch einen mit der Vergabe befassten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst begründet ohne Weiteres eine fristlose Kündigung!
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Anm. zu LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.1.2014, 9 Sa 1335/1

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH

Autor: Dr. Rebecca Schäffer

Erscheinungsdatum: 2017

Quelle: VergabeFokus, Ausgabe 5/17

Seitenangabe: 25-26


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