Das neue arbeitsrechtliche Antidiskriminierungsgesetz (ADG)
Die Revolution des deutschen Arbeitsrechts
Erfahren Sie das Neueste zu:
Bisherige Regelungen und BAG-Rechtsprechung
zur Antidiskriminierung
Die arbeitsrechtliche Diskriminierung nach dem ADG
Diskriminierungsmerkmale
- Rasse
- ethnische Herkunft
- Religion und Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- sexuelle Identität
- Geschlecht
Arten der Diskriminierung
- Unmittelbare Diskriminierung
- Mittelbare Diskriminierung
- Belästigung ("Mobbing") als Diskriminierung
Rechtfertigungen bei Ungleichbehandlung
Rechtsfolgen bei Diskriminierung
- Schadensersatz
- Strafschadensersatz, Schmerzensgeld
- Unterlassungsanspruch
- Anspruch auf bestimmte Maßnahme
Haftung für Mitarbeiter
Beweislast für Diskriminierung
Organisation und Dokumentation von Personal-
maßnahmen nach dem AADG
- Ausschreibungen
- Einstellungsgespräche
- Arbeitsverträge
(insbes. Befristung/Teilzeit+Anpassung von Verträgen)
- Beförderungen
- Kündigungen
Zum Thema:
Die EU hat es festgelegt, die Bundesregierung muss es umsetzen und
Sie müssen damit umgehen: das umfassende Diskriminierungsverbot.
Das ganze bekannte Arbeitsrecht wird umgepflügt.
Die Auswirkungen werden alle Bereiche des Arbeitsrechts radikal
ändern. Gesichertes Wissen wird damit zu gefährlichem "Scheinwissen".
Bewährte Kommentare und Lehrbücher sind auf einen Schlag veraltet.
Und das kann teuer werden, denn hohe Strafzahlungen drohen jedem
Arbeitgeber, der sich nicht an das arbeitsrechtliche Antidiskriminierungs-
gesetz hält. Genauer: der nicht beweisen kann, dass er und seine
Mitarbeiter sich daran gehalten haben.
Jede Stellenausschreibung, jede Beförderung, jeder Arbeitsvertrag,
schlicht jede Personalmaßnahme wird zum Minenfeld. Der Arbeitgeber
muss nachweisen können, keine der geschützten Gruppen diskriminiert
zu haben.
Und weit sind sie gefasst, die Diskriminierungsmerkmale:
Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung,
Alter, sexuelle Identität und Geschlecht.
Bereits die "mittelbare" Diskriminierung reicht.
Wird also jemand, der einer der Gruppen zuzuordnen ist, schlechter
behandelt als andere, müssen Sie mit einer Klage rechnen. Und dann
muss der Arbeitgeber nachweisen, welche sachlichen, nicht
diskriminierende Gründe für seine Entscheidung vorliegen. Dabei haftet
er auch für Diskriminierungen durch seine Mitarbeiter.
Und das Diskriminierungsopfer erhält noch umfangreiche Beweis-
erleichterungen, um seine Ansprüche besser gerichtlich durchsetzen
zu können. Diese Ansprüche umfassen nicht nur den Ersatz tatsächlicher
Schäden (z.B. entgangener Lohn wegen verweigerter Einstellung).
Völlig neu eingeführt wird dafür ein Strafschadensersatz, der völlig
unkalkulierbar ist:
Der Arbeitsrichter entscheidet in freiem Ermessen über die Höhe.
Er muss aber jedenfalls hoch genug sein, um den Arbeitgeber von
weiteren Diskriminierungen abzuhalten. Arbeitgeber werden mit einer
Prozesslawine rechnen müssen, insbesondere bei Einstellungen und
Beförderungen. Bei jeder Kündigung ist eine zusätzliche Klage wegen
Diskriminierung zu erwarten.
Nur wer sich sofort informiert, kann sich absichern.
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich kompetent und praxisnah
zu informieren.
So sichern Sie sich den entscheidenden Wissensvorsprung.