Beitrag, Deutsch, Eine Seite, Dr. Peter Hammacher
Autor: Dr. Peter Hammacher
Erscheinungsdatum: 2013
Quelle: NZBau 2013,292
Seitenangabe: 292
Aufrufe gesamt: 493, letzte 30 Tage: 1
Verlag
Dr. Peter Hammacher Rechtsanwalt, Mediation, Schiedsverfahren
Telefon: +49-6221-301655
Telefax: +49-721-151-261978
Referenzeintrag
Weitere Informationen über:
Dr. Peter Hammacher:
Dr. Peter Hammacher Rechtsanwalt, Mediation, Schiedsverfahren:
Anwendbarkeit des BauFordSiG: Maßgeblichkeit der Tathandlung,in Zeitschrift NZBau 2013,293
Wann genau der Zeitpunkt der pflichtwidrigen Tathandlung vorliegt, musste der Senat nicht ausführen. Die Antwort hat bereits der für Strafrecht zuständige 3. Strafsenat gegeben, denn § 2 BauFordSiG ist ein Straftatbestand, bei dessen Begehung der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch begründet wird. Danach kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tathandlung an. „Nach dem vom BGH in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist“ (BGH, NStZ 2008, 567 = NJW 2008, 3076 Rdnr. 6 m. Anm. Dann).
War die Tathandlung noch nicht beendet, findet das Bauforderungssicherungsgesetz Anwendung. Das gilt dann auch für die gesetzlich gewollte Beweislastverteilung nach § 1 IV BauFordSiG: Es ist Sache des Handelnden über die Verwendung des von dem Kunden erhaltenen Baugeldes Rechnung zu legen
Dr. Peter Hammacher
Rechtsanwalt und Mediator, Heidelberg
DE, Heidelberg
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Schiedsrichter
Dr. Peter Hammacher Rechtsanwalt, Mediation, Schiedsverfahren
Publikationen: 36
Veranstaltungen: 11
Aufrufe seit 09/2007: 7797
Aufrufe letzte 30 Tage: 14