Ihr guter Name sollte es Ihnen Wert sein!
Ihr guter Name sollte es Ihnen Wert sein!

Ihr guter Name sollte es Ihnen Wert sein!

-Markenschutz im nationalen und im internationalen Bereich

Beitrag, Deutsch

Autor: Petra Korts, MBA

Herausgeber / Co-Autor: Petra Korts, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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Ob bei seinen privaten Endkunden oder bei seinen Geschäftspartnern – mit Recht ist jeder Unternehmer auf seinen guten Ruf bedacht. „Träger“ des guten Rufs ist zumeist der Firmen- oder Produktname (z.B. Nivea). Dieser erfüllt zwei Funktionen gleichzeitig: Identifikation und Werbung. Allgemein soll er die Glaubwürdigkeit und Seriosität des Unternehmens versinnbildlichen (z.B. DaimlerChrysler, BMW, etc.). Im Besonderen soll er aber auch die aktuellen und neuen Produkte des Unternehmens mit einem positiven Eindruck (Zuverlässigkeit, Qualität, Niveau) versehen und damit beim Kunden die Kaufbereitschaft fördern. Umso schmerzlicher ist es für ein Unternehmen, wenn es feststellen muss, dass andere seinen guten Namen nutzen bzw. aussnutzen. Schutz vor einem solchem Vorgehen bietet insbesondere das Markenrecht. Je nachdem welche Anstrengungen der Unternehmer unternimmt, kann er seinen guten (Produkt-) Namen als Marke national, EU-weit oder international schützen lassen. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die identische Verwendung der Marke, sondern auch auf die Verwendung ähnlicher Marken (z.B. Zentis/Säntis). Voraussetzung für den Schutz ist, dass der Unternehmer den betreffende Namen in ein amtliches Markenregister eintragen lässt. Ist die Marke eingetragen, so können fremde Nutzer auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Dabei kann der entgangene Gewinn abgeschöpft werden, aber auch ein sogenannter Marktverwirrungsschaden kann geltend gemacht werden. Darunter versteht man denjenigen Schaden, der infolge der Verunsicherung der Kunden durch die unerlaubte Benutzung einer ähnlichen Marke entstanden ist. Bemerkenswert ist der Umstand, dass solche Verfahren auch gegenüber ausländischen Gegnern vor deutschen Gerichten geführt werden können und entsprechende Urteile im Rahmen europäischer Abkommen europaweit vollstreckt werden können. In Deutschland finden sich die gesetzlichen Regelungen zum Markenrecht im Markengesetz. Geschützt werden können Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form der Ware und ihrer Verpackung, sonstige Aufmachungen einschließlich Farben oder Farbzusammenstellungen oder...Gerüche! Besonders der Schutz von sogenannten Farbmarken ist in den letzten Jahren wiederholt beantragt worden, denn nicht nur Zeichen sondern auch bestimmte Farben oder Farbkombinationen werden verstärkt zur Kennzeichnung eines Unternehmens benutzt. Die Europäische Union ist nicht auch untätig geblieben. Seit 1996 kann eine sogenannte Gemeinschaftsmarke bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (Spanien) beantragt werden. Die Marke ist damit EU-weit geschützt. Das Madrider Markenabkommen und die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums ermöglichen den weltweiten Schutz einer Marke. Dazu muss bei dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum in Bern eine sogenannte internationale Anmeldung eingereicht werden. Zur effizienten Verfolgung von Markenrechtsverstössen empfiehlt es sich jedoch, (zusätzlich) jeweils eine Einzelanmeldung in jedem Staat für den Schutz begehrt wird vornehmen zu lassen. Der Antrag auf Eintragung einer Marke recht schnell gestellt – recht schnell haben sich dann allerdings auch Fehler eingeschlichen. Die Eintragung einer Marke bedarf sorgfältiger Vorarbeiten. Zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten sollte vorab geprüft werden, ob nicht schon eine identische oder ähnliche Marke eingetragen ist. Ferner muss festgestellt werden, für welche Bereiche die begehrte Marke einen Schutz bieten soll (Lebensmittel, Metallverarbeitung, Dienstleistung, etc.). Schließlich muss auch geprüft werden, in welcher Form der Name eingetragen werden soll (reine Wortmarke, Kombinationsmarke, Farbmarke, etc.) damit ein optimaler Schutz erreicht werden kann. Anderenfalls könnte sich erst Jahre später herausstellen, dass die eingetragene Marke nicht den Schutz bietet, denn man sich erhofft hatte. Um diesen Problemen vorzubeugen, ist daher eine vorherige Beratung durch einen mit diesem Rechtsgebiet vertrauten Anwalt angeraten.

Petra Korts, MBA

DE, Köln

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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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