Ob bei seinen privaten Endkunden oder bei seinen Geschäftspartnern – mit Recht ist
jeder Unternehmer auf seinen guten Ruf bedacht. „Träger“ des guten Rufs ist zumeist
der Firmen- oder Produktname (z.B. Nivea).
Dieser erfüllt zwei Funktionen gleichzeitig: Identifikation und Werbung. Allgemein
soll er die Glaubwürdigkeit und Seriosität des Unternehmens versinnbildlichen (z.B.
DaimlerChrysler, BMW, etc.). Im Besonderen soll er aber auch die aktuellen und
neuen Produkte des Unternehmens mit einem positiven Eindruck (Zuverlässigkeit,
Qualität, Niveau) versehen und damit beim Kunden die Kaufbereitschaft fördern.
Umso schmerzlicher ist es für ein Unternehmen, wenn es feststellen muss, dass andere
seinen guten Namen nutzen bzw. aussnutzen.
Schutz vor einem solchem Vorgehen bietet insbesondere das Markenrecht. Je nachdem
welche Anstrengungen der Unternehmer unternimmt, kann er seinen guten (Produkt-)
Namen als Marke national, EU-weit oder international schützen lassen. Der Schutz
bezieht sich nicht nur auf die identische Verwendung der Marke, sondern auch auf die
Verwendung ähnlicher Marken (z.B. Zentis/Säntis).
Voraussetzung für den Schutz ist, dass der Unternehmer den betreffende Namen in ein
amtliches Markenregister eintragen lässt. Ist die Marke eingetragen, so können fremde
Nutzer auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Dabei kann der entgangene Gewinn abgeschöpft werden, aber auch ein sogenannter
Marktverwirrungsschaden kann geltend gemacht werden. Darunter versteht man
denjenigen Schaden, der infolge der Verunsicherung der Kunden durch die unerlaubte
Benutzung einer ähnlichen Marke entstanden ist. Bemerkenswert ist der Umstand, dass
solche Verfahren auch gegenüber ausländischen Gegnern vor deutschen Gerichten
geführt werden können und entsprechende Urteile im Rahmen europäischer
Abkommen europaweit vollstreckt werden können.
In Deutschland finden sich die gesetzlichen Regelungen zum Markenrecht im
Markengesetz. Geschützt werden können Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen,
dreidimensionale Gestaltungen, die Form der Ware und ihrer Verpackung, sonstige
Aufmachungen einschließlich Farben oder Farbzusammenstellungen oder...Gerüche!
Besonders der Schutz von sogenannten Farbmarken ist in den letzten Jahren
wiederholt beantragt worden, denn nicht nur Zeichen sondern auch bestimmte Farben
oder Farbkombinationen werden verstärkt zur Kennzeichnung eines Unternehmens
benutzt.
Die Europäische Union ist nicht auch untätig geblieben. Seit 1996 kann eine
sogenannte Gemeinschaftsmarke bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in
Alicante (Spanien) beantragt werden. Die Marke ist damit EU-weit geschützt.
Das Madrider Markenabkommen und die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums ermöglichen den weltweiten Schutz einer Marke. Dazu
muss bei dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum in Bern eine sogenannte
internationale Anmeldung eingereicht werden. Zur effizienten Verfolgung von
Markenrechtsverstössen empfiehlt es sich jedoch, (zusätzlich) jeweils eine
Einzelanmeldung in jedem Staat für den Schutz begehrt wird vornehmen zu lassen.
Der Antrag auf Eintragung einer Marke recht schnell gestellt – recht schnell haben
sich dann allerdings auch Fehler eingeschlichen. Die Eintragung einer Marke bedarf
sorgfältiger Vorarbeiten. Zur Vermeidung unnötiger Verfahrenskosten sollte vorab
geprüft werden, ob nicht schon eine identische oder ähnliche Marke eingetragen ist.
Ferner muss festgestellt werden, für welche Bereiche die begehrte Marke einen Schutz
bieten soll (Lebensmittel, Metallverarbeitung, Dienstleistung, etc.). Schließlich muss
auch geprüft werden, in welcher Form der Name eingetragen werden soll (reine
Wortmarke, Kombinationsmarke, Farbmarke, etc.) damit ein optimaler Schutz erreicht
werden kann. Anderenfalls könnte sich erst Jahre später herausstellen, dass die
eingetragene Marke nicht den Schutz bietet, denn man sich erhofft hatte.
Um diesen Problemen vorzubeugen, ist daher eine vorherige Beratung durch einen mit
diesem Rechtsgebiet vertrauten Anwalt angeraten.