Wenn keine ausdrückliche vertragliche Regelung besteht und nicht zugleich ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, ist bei Erstellung von Individualsoftware im Zweifel auch die Herausgabe des Quellcodes geschuldet.
Diese Herausgabepflicht des Quellcodes kann der Anbieter durche eine anderslautende Klausel in AGB beseitigen.