Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Status:Recht
Autor: Klaus D. Hahne
Erscheinungsdatum: 2007
Quelle: Status:Recht
Seitenangabe: 370-371
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Dipl.-Volksw. Klaus D. Hahne:
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wird der Anwendungsbereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen in § 20 EStG erheblich erweitert. Neben laufenden Dividenden und Zinserträgen unterliegen auch Veräußerungsgewinne aus Finanzinstrumenten grundsätzlich der Besteuerung. Dies gilt auch für derivative Finanzinstrumente (Derivate), die von dem Steuerpflichtigen zum Zweck der Risikoabsicherung oder Spekulation eingesetzt werden können. Die Besteuerung der Einkünfte mit dem abgeltenden Steuersatz von 25 % (im Wege einer Veranlagung lässt sich eine niedrigere individuelle Steuerbelastung erreichen) geht mit einem grundsätzlichen Ausschluss des Werbungskostenabzugs einher (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG n. F.).
Die Durchführung eines Steuerabzugs bei Derivatgeschäften ist grundsätzlich problematisch. Nicht nachvollziehbar ist die Entscheidung des Gesetzgebers, betrieblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften nicht ebenso wie Kapitalgesellschaften aus dem Anwendungsbereich des Steuerabzugs auszuschließen. Insoweit besteht erheblicher gesetzlicher Nachbesserungsbedarf, soll die Verlagerung entsprechender Geschäfte in das Ausland verhindert werden.
Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.
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DE, Frankfurt am Main
Steuerberater / Partner
Steuerkanzlei Klaus D. Hahne Steuerberatung
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