Beitrag, Deutsch, Fachanwalt für Strafrecht Marc von Harten
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Fachanwalt für Strafrecht Marc von Harten
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Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.1.2012 (1 StR 45/11) hat jetzt auch das höchste deutsche Strafgericht die Problematik der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung aufgegriffen und eindeutig beantwortet.
1.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) kann der Arzt grundsätzlich Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden.
In dem zu entscheidenden Fall vom BGH hat der Angeklagte unter anderem nicht persönlich erbrachte Leistungen abrechnen lassen und sich des Betruges gemäss § 263 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar gemacht. Er hat Behandlungen abrechnen lassen, die die in seinen Praxisräumen tätigen Therapeuten erbracht haben, die in dem Tatzeitraum wieder approbiert noch niedergelassen waren und somit auch keine Berechtigung hatten, selbstständige Leistungen am Patienten zu erbringen, geschweige denn abzurechnen. Der Arzt kann Gebühren (Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen) für die nicht selbst erbrachten Therapieleistungen nur abrechnen, wenn Sie unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht worden wären.
Dies war vorliegend nicht der Fall.
Der Angeklagte hatte bereits nicht die fachlichen Fähigkeiten, die Tätigkeit der Therapeuten zu überwachen.
Zudem erbrachten die Therapeuten die Leistungen an den Patienten in eigener Verantwortung, ohne Aufsicht oder Kontrolle durch den Angeklagten. Der Angeklagte zahlte den Therapeuten zwischen 40,00 EUR und 55,00 EUR für jede Behandlung.
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